Zum Gesetzesinhalt

BüPinAusbV

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c059f7df16cef82e17c30b9efd140d43cb459ef74ca0a3a9e715ac4012378270

XML-Quelle beim Herausgeber