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BÄO

§ 13VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Bundesärzteordnung

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018570961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4daf94594016f873ac19df118949dc75e3f6fcc00bc8640eb1071fdc3e433ab

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