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BÄO

§ 11

Bundesärzteordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 11: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 12.12.1984; 1985 I 552 - 1 BvR 1249/83 u. a. -
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018570961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4daf94594016f873ac19df118949dc75e3f6fcc00bc8640eb1071fdc3e433ab

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