BühnenM/PlastAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
- Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
- 7.
- Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
- 8.
- Anfertigen von technischen Zeichnungen,
- 9.
- Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
- 10.
- Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
- 11.
- Prüfen von Arbeitsergebnissen.
- 1.
- Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,
- 2.
- Anfertigen von Kopien und Imitaten,
- 3.
- Vorbereiten von Bühnenmalereien,
- 4.
- Herstellen von Bühnenmalereien.
- 1.
- Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,
- 2.
- Vervielfältigen von plastischen Elementen,
- 3.
- Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
- 4.
- Kopieren und Imitieren,
- 5.
- Herstellen von plastischen Elementen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008300000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be67f4fa5f3ee0ea09250af61e65d528451cecb18cde294a468bd6771d99773