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BühnenM/PlastAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
6.
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
7.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
8.
Anfertigen von technischen Zeichnungen,
9.
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
10.
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
11.
Prüfen von Arbeitsergebnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,
2.
Anfertigen von Kopien und Imitaten,
3.
Vorbereiten von Bühnenmalereien,
4.
Herstellen von Bühnenmalereien.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,
2.
Vervielfältigen von plastischen Elementen,
3.
Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
4.
Kopieren und Imitieren,
5.
Herstellen von plastischen Elementen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008300000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be67f4fa5f3ee0ea09250af61e65d528451cecb18cde294a468bd6771d99773

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