(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:
a)
Produktionsformen,
b)
Wirtschaftssysteme,
c)
Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,
d)
Organisationen und Verbände der Wirtschaft,
e)
Verwaltungswirtschaftslehre:
aa)
Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,
bb)
Betriebsabrechnung,
cc)
Akten- und Karteiführung,
dd)
Anfertigen von Berichten und Statistiken;
2.
Aus der Betriebswirtschaftslehre:
a)
Betriebsorganisation:
aa)
Aufbauorganisation,
bb)
Arbeitsplanung,
cc)
Arbeitssteuerung,
dd)
Arbeitskontrolle,
b)
Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,
c)
Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnissen nachweisen. Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundgesetz:
a)
Grundrechte,
b)
Gesetzgebungsverfahren;
2.
Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;
3.
Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a)
Arbeitsvertrag,
b)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
c)
Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,
d)
Tarifvertrag,
e)
Sozialversicherung,
f)
Mutterschutzgesetz,
g)
Jugendarbeitsschutzgesetz;
4.
Bürgerliches Gesetzbuch:
a)
Allgemeiner Teil,
b)
Recht der Schuldverhältnisse,
c)
Sachenrecht;
5.
Strafrecht;
6.
Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;
7.
Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a)
Entwicklungsprozeß des Einzelnen,
b)
Gruppenverhalten;
2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c)
Führungsgrundsätze;
3.
Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a)
Rolle des Meisters,
b)
Kooperation und Kommunikation,
c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
1,5 Stunden,
2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
2 Stunden,
3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
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