BäAusbV 2004
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umsetzen von Hygienevorschriften,
- 6.
- Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Kundenberatung und Verkauf,
- 10.
- Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 11.
- Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
- 12.
- Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
- 13.
- Herstellen von Brot und Kleingebäck,
- 14.
- Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
- 15.
- Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
- 16.
- Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
- 17.
- Herstellen von Partykleingebäck,
- 18.
- Herstellen von Süßspeisen,
- 19.
- Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
- 20.
- Herstellen von Backwarensnacks,
- 21.
- Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03115ade280682f9ba988ca7707f02a73d5c6241097df7010aaa166f3253db7b