Zum Gesetzesinhalt

BäAusbV 2004

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
6.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenberatung und Verkauf,
10.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
11.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
12.
Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
13.
Herstellen von Brot und Kleingebäck,
14.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
15.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
16.
Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
17.
Herstellen von Partykleingebäck,
18.
Herstellen von Süßspeisen,
19.
Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
20.
Herstellen von Backwarensnacks,
21.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03115ade280682f9ba988ca7707f02a73d5c6241097df7010aaa166f3253db7b

XML-Quelle beim Herausgeber