Zum Gesetzesinhalt

BäAusbV 2004

§ 11Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03115ade280682f9ba988ca7707f02a73d5c6241097df7010aaa166f3253db7b

XML-Quelle beim Herausgeber