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AZV

§ 6Dienstfreie Tage

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR042710006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d32040d18929b42a18597629fc55762376214c850039aa0e17743384f1ccb011

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