(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung das Verfahren im einzelnen zu regeln.
(2) Der für die Finanzen zuständige Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Waren für sinngemäß anwendbar zu erklären, die in Artikel 45 Abs. 2 des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125) bezeichnet und in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
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