Zum Gesetzesinhalt

AWPädFortbV

§ 11Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die Projektarbeit,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
die Präsentation sowie
b)
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69d82987819c55db289f6273576ff8e1c8e5471c8f71e7914b1f9055eaf0a508

XML-Quelle beim Herausgeber