Zum Gesetzesinhalt

AWPädFortbV

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1.
Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
2.
Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
3.
Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
4.
Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
5.
Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
6.
Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
7.
die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69d82987819c55db289f6273576ff8e1c8e5471c8f71e7914b1f9055eaf0a508

XML-Quelle beim Herausgeber