AWPädFortbV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
- 2.
- Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
- 3.
- Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
- 4.
- Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
- 5.
- Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
- 6.
- Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
- 7.
- die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69d82987819c55db289f6273576ff8e1c8e5471c8f71e7914b1f9055eaf0a508