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GAW

§ 50

Gesetz über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr

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Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21af817b1903969d5666fceae42daac377a3b3c42a4a52d3516c486d05986913

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