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§ 16Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1010A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9850ef02da37b1aeb1cba7698ea19fc63544c887b2d21cf83fd6cb9f4ffb4289

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