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Anlage II(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1036 - 1037)
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
2.1
Planung, Lernziel a,
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1
Rechnungswesen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2
Durchführung, Lernziele a und b,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1
Planung, Lernziel a,
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.1
Planung, Lernziel b,
2.2
Durchführung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziele b bis f,
5.2
Kommunikation, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Repertoire- und Rechtebeschaffung,
4.4
Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis d,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Marketing und Vertrieb,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5
Umweltschutz,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Planung, Lernziel c,
2.2
Durchführung, Lernziele d bis h,
4.4
Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1
Team- und Projektarbeit, Lernziele g und h,
5.2
Kommunikation, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Repertoire- und Rechtebeschaffung,
5.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f,
4.3
Investitions- und Finanzierungsrechnung,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Planung, Lernziel a,
2.2
Durchführung, Lernziele a und b,
5.4
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

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Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdc9330ecd2e9e7d07fec18a6e0e6c84036ac6d64427e2cea1960e2ca0276163

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