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AVBWasserV

§ 37Inkrafttreten

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007500980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2cfc51873a648bd158df0136d063a7df7c0ae54379d0f8001a4dbc22d48debe5

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