AVBFernwärmeV
§ 5Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
- 1.
- soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,
- 2.
- soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- 1.
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
- 2.
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007420980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c23598613bc030789df4377512076052fa977b0202ed2c848cb3b0fedf4d98f