AutoKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
- 2.
- an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,
- 3.
- Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,
- 4.
- betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,
- 5.
- Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,
- 6.
- Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,
- 7.
- personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
- 8.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1