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AutoKflAusbV

§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1

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