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AuswGebV

§ 1Gebührenerhebung

Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen

(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ea9954b943f487961f52964d583ac186e7c9daab341eb38ea9905a553cad53f

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