AuslZuschlV
§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen
- 1.
- bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von
- a)
- Knappheit von Gütern der Grundversorgung,
- b)
- außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder
- c)
- einer hohen Rate an Gewaltdelikten;
- 2.
- bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von
- a)
- Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,
- b)
- politisch motivierten Gewalttaten oder
- c)
- schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;
- 3.
- bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von
- a)
- bewaffneten Konflikten,
- b)
- Katastrophen oder
- c)
- Epidemien.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171
Sonst: Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0910B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec131af2c531b80e855d5520374d1693766744173e786363455d1a2a2de7ba5d