Zum Gesetzesinhalt

AuslWBGDV 3

§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Begebungsland angegeben ist (im folgenden "Sterlingbonds" genannt).
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für das Vereinigte Königreich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR513400953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1472d2d7086449f87bc4577742e26ede73b10661764832e90267bb06d314a7

XML-Quelle beim Herausgeber