Zum Gesetzesinhalt

AuslWBGDV 12

Eingangsformel

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

Auf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007420956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe015cb396fa6d08ff1d379bcb4ce173825bebef111e094d604f99d3a5fc9323

XML-Quelle beim Herausgeber