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AuslWBGDV 11

§ 1Verlängerung der Anmeldefrist

Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Dritte Verlängerung der Anmeldefrist)

Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ablauf des 31. August 1956 verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000720956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d947701777f80b94391a0718bfdbf551f1a4f332b072a7b7e7103f9a990e45cb

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