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AuslSchuldAbkAG

§ 97

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu erklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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