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AuslSchuldAbkAG

§ 87

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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