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AuslSchuldAbkAG

§ 72

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66 zusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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