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AuslSchuldAbkAG

§ 61

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungsansprüchen des Schuldners und des Grundstückseigentümers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt.
(2) Übersteigen die bezeichneten Entschädigungsansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches, der zuletzt fällig wird.
(3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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