(1) Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem belasteten Grundstück für seine Forderung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals der dem Gläubiger am 20 Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen; jedoch sind Beträge abzuziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen Hypothek vermindert hat. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat die rückständigen Zinsen zu umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek erlischt die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese; dies gilt nicht für den rangbesten Teil der neuen Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen umgestellten Hypothek entspricht.
(2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gläubiger von dem Schuldner nur die Bestellung einer weiteren Hypothek in Deutscher Mark für seine Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nennbetrages des Kapitals der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat den entsprechenden Anteil der rückständigen Zinsen zu umfassen. Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren Hypothek erlischt, erlischt auch diese.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach dem 20. Juni 1948 geändert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
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