(1) Über die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Landgericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, so genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
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