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AuslSchuldAbkAG

§ 23

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Gründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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