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AuslSchuldAbkAG

§ 2

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen Regelungsvorschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben und hat der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, können sich aber Gläubiger und Schuldner über die Regelungsbedingungen nicht einigen, so kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist.
(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld nicht befugt, soweit für die Entscheidung nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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