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AuslSchuldAbkAG

§ 104

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.
(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätzlicher Passivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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