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AuslSchuldAbkAG

Gliederung

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Erster Abschnitt
  
 Begriffsbestimmungen ........................§ 1
 
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
  
 
a)
Geltendmachung von Ansprüchen ............
§§ 2 - 11
 
b)
Ausschließung von Zahlungen und sonstigen Leistungen ...............................
§ 12
 
c)
Vollstreckung von Entscheidungen
 
 
 
I.
Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind ........
§§ 13 - 24
 
 
II.
Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind ........
§§ 25, 26
 
 
III.
Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind ..
§§ 27 - 30
 
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen
  
 
a)
Konversionskasse .........................
§§ 31 - 51
 
b)
Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter
 
 
 
I.
Gemeinsame Bestimmungen .............
§§ 52 - 54
 
 
II.
Sonderbestimmungen über dingliche Sicherungen .........................
§§ 55 - 62
 
 
III.
Entschädigungsbestimmungen ..........
§§ 63 - 74
 
c)
Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
§§ 75 - 89
 
d)
Deutsches Kreditabkommen von 1952 ........
§§ 90 - 98
 
e)
Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen .................
§§ 99 - 101
 
f)
Änderungen von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens ................
§ 102
 
g)
Verbindlichkeiten von Geldinstituten .....
§§ 103 - 105
 
h)
Vertragshilferecht .......................
§§ 106, 107
 
i)
Devisenrechtliche Bestimmungen ...........
§ 108
 
k)
Kostenrechtliche Bestimmungen ............
§ 108a
 
l)
Ausgabe von Schuldverschreibungen ........
§ 108b
 
Vierter Abschnitt
  
 Sonderbestimmungen für Berlin ...............§§ 109 - 115
 
Fünfter Abschnitt
  
 Schlußbestimmungen ..........................§§ 116, 117
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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