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§ 1Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
- 1.
- Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwerbenden Leistungserbringer oder, sofern von ihm beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personalvermittlung und Pflegekräften geschlossen werden sowie
- 2.
- Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.
Stand: Geändert durch Art. 9a G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR280100021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5736737bd2f562da05e5b63f42a4d371e6f49f2cc07d245653ca95691d072d84