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AuslInvG

§ 7Ermächtigung

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012140969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49f375ec87a4e8dd130388b86b90791804fa787db1d2fb83823646b6c010bbd0

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