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AuslAdMV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen
1.
das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
oder
2.
das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 12.2.2021 I 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR439400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752bcb0ec1f7ab0df496a9cf249ee15130909bb110ea72d8ab5c51d9cc2edb4f

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