EEV
§ 3Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes
- 1.
- die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,
- 3.
- die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 4.
- die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 5.
- die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 6.
- die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und
- 7.
- die Angaben nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Anlage 1 EnFG(zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
„… Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, 4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetr …“
- § 6 EnFGAusgleichsanspruch
„… nanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückg …“
- § 66 EnFGAllgemeine Übergangsbestimmungen
„… tz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen. (6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der …“
- § 29 GEEVAusgleichsmechanismus
„… 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.“
- § 31 GEEVPflichten der Übertragungsnetzbetreiber
„Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung v …“