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AusglLeistG

§ 7Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können

(1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.
(2) Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind. Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Änderung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.
(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1665,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Sonst: Das G ist gem. Art. 13 Satz 3 G v. 27.9.1994 I 2624 am 1.12.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08fb7c16131314ac5e71fe040015027a05f95ed0fc26c393983b0502baa5f318

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 FlErwVSicherung der Zweckbindung

    „… abgeschlossen worden sind. Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Änderung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage diese …“