AusfErstV 1996
§ 5Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind
- 1.
- als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung geliefert worden sind,
- 2.
- als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord während des Fluges im internationalen Flugverkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrtunternehmen geliefert worden sind,
- 3.
- an ausländische Streitkräfte aufgrund von Verträgen mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden sind.
- 1.
- die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung angenommen worden ist,
- 2.
- die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu überwachen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0379769b971cfba843a100cc00d177a80d4d149c75229cdb5026c7ab6e91317d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 27 ZollVBezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
„… n Fassung auf Waren anzuwenden, die 1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung geliefert worden sind, 2. als Luftfahrzeugbeda …“