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AusbBerAufhV 3

§ 2Besitzstandswahrung

Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 439210b75ec2db894bac9ce445f294640e68cb66fa17506b8eac9b9164fe6ae6

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