AusbauBAusbV
§ 8Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
- Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
- Herstellen von Putzen,
- 13.
- Herstellen von Estrichen,
- 14.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
- Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 17.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
- 18.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
- 19.
- Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
- 20.
- Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen,
- 21.
- Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton,
- 22.
- Herstellen von Sichtestrichen sowie
- 23.
- Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3