AusbauBAusbV
§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 7.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 8.
- Messungen durchzuführen,
- 9.
- Bauteile herzustellen sowie
- 10.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
- 2.
- Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
- 3.
- Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
- 4.
- Herstellen einer Treppenkonstruktion.
- 1.
- Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,
- 2.
- Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder
- 3.
- Verlegen eines elastischen Bodenbelags.
- 1.
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
- 2.
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
- 3.
- Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3