AusbauBAusbV
§ 15Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
- 4.
- Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 7.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 8.
- Messungen durchzuführen,
- 9.
- Bauteile herzustellen,
- 10.
- Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 11.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
- 1.
- Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,
- 2.
- Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
- 3.
- Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht,
- 4.
- Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung,
- 5.
- Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder
- 6.
- Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3