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AusbauBAusbV

§ 102Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
1.
zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
2.
zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
3.
zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
4.
zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
5.
zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder
6.
zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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