AusbauBAusbV
§ 102Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
- 2.
- zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
- 3.
- zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
- 4.
- zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
- 5.
- zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder
- 6.
- zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3