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AusbauBAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

§ 98Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 99Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen§ 100Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 101Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur TrockenbaumonteurinAbschnitt 9 Schlussvorschriften§ 102Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und AusbaufacharbeiterinnenAnlage 1(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur ZimmerinAnlage 2(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur StuckateurinAnlage 3(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und MosaiklegerinAnlage 4(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur EstrichlegerinAnlage 5(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererinAnlage 6(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin