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AujeszkKrV

§ 7

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter Sauen.
(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;

Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004880980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cf1e52bd72645043f58688930619a7ea853987aa0898530cd1f8c9833a6d06a

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