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AujeszkKrV

§ 4

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
1.
in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder
2.
auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht
werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen.
(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;

Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004880980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cf1e52bd72645043f58688930619a7ea853987aa0898530cd1f8c9833a6d06a

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