AujeszkKrV
§ 1
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- 1.
- Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
- a)
- durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
- b)
- durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
- c)
- beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist; - 2.
- Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.
- 1.
- die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
- 2.
- in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004880980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cf1e52bd72645043f58688930619a7ea853987aa0898530cd1f8c9833a6d06a