AugOptMstrV
§ 11Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk
- 1.
- die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungsverfahren, Instandsetzungsverfahren, Messverfahren und Prüfverfahren, den Einsatz von Personal, Material, Produkten, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln sowie
- c)
- Handhabungshinweise und Informationen sowohl für Materialien als auch für Produkte leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie Eigenschaften der Materialien erläutern,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Leistungserbringung erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Wirkungsweise von Korrektionsmitteln erklären,
- e)
- Vorgehensweise zur Versorgung mit Korrektionsbrillen beschreiben, insbesondere in Bezug auf
- aa)
- die Sehschärfe,
- bb)
- die Korrektionswirkung,
- cc)
- die Zentrierdaten,
- dd)
- die Fertigungsgenauigkeit sowie
- ee)
- die Toleranzen,
- f)
- Vorgehensweise bei der Durchführung der Funktionsprüfungen der Korrektionsbrille und die Bewertung der Funktionskontrollen beschreiben,
- g)
- Fertigungsverfahren der Korrektionsbrille sowie Vorgehensweise bei der Endanpassung beschreiben,
- h)
- Vorgehensweise zur Versorgung mit Kontaktlinsen beschreiben,
- i)
- Vorgehensweise bei der Kontaktlinsenanpassung beschreiben, insbesondere in Bezug auf
- aa)
- die Sehschärfe,
- bb)
- die Korrektionswirkung,
- cc)
- die anatomischen Gegebenheiten,
- dd)
- die physiologischen Gegebenheiten sowie
- ee)
- die Messdaten,
- j)
- Vorgehensweise bei der Funktionskontrolle der Kontaktlinsen beschreiben,
- k)
- Abgabe der Kontaktlinsen und regelmäßige Funktionskontrollen beschreiben, dabei
- aa)
- die Nachbearbeitung von Kontaktlinsen berücksichtigen sowie
- bb)
- die Einweisung in Handhabung und Pflege sowie die Wirkungsweise von Kontaktlinsenpflegemitteln erläutern sowie
- l)
- Vorgehensweise zur Versorgung mit Sondersehhilfen erläutern,
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistung und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen gegenüber der Kundin oder dem Kunden sowie anderen Kostenträgern abrechnen,
- f)
- Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- g)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere laufende Funktionskontrollen, erläutern.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ef388aca111ff5623421f45c5cacd88028ac5a596faaf1d6e62c7321121d96