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AUG§1Abs2Bek 7

(XXXX)

Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Ohio
Nevada
2.
In Kanada:
Ontario
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019240989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29e089876cc4b4b78166bcf16e6650071dae8f7261ce7109539d123dbed235b9

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